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   VGH Bayern, 19.06.2002 - 5 CS 02.1101   

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VGH Bayern, 19.06.2002 - 5 CS 02.1101 (https://dejure.org/2002,38401)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2002 - 5 CS 02.1101 (https://dejure.org/2002,38401)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 (https://dejure.org/2002,38401)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Im Übrigen gelten subsidiär die allgemeinen Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. BVerwGE 118, 216 ; 119, 17 ; VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1990, NVwZ 1990, S. 1198 ; VGH BW, Beschluss vom 26. August 1993, JURIS; VGH BW, Urteil vom 29. November 2002, InfAuslR 2003, S. 205 ; VGH BW, Urteil vom 23. September 2002, VBlBW 2003, S. 210 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996, InfAuslR 1997, S. 82 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 4. Mai 1998, ZAR 1998, S. 184; Urteil vom 15. Mai 1998, InfAuslR 1998, S. 505 ; Urteil vom 3. Dezember 2001, AuAS 2002, S. 76 ff.; Beschluss vom 20. April 2005 - 12 UZ 3160/04 -, Umdruck S. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001, NVwZ 2002, S. 885 ; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2002 - 5 B 01.1385 -, JURIS; bestätigend BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 -, JURIS; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2005, S. 524; a.A. OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1988, JURIS; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR 2003, S. 211; für die herrschende Auffassung in der Literatur statt vieler Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 16 GG Rn. 35 ff.).

    Die gebotene Rechtsklarheit herzustellen bleibt damit der Verwaltungspraxis und richterlicher Rechtskonkretisierung überlassen (vgl. BVerwGE 118, 216 ; BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 - JURIS).

  • OVG Berlin, 20.02.2003 - 5 S 23.02

    Staatsangehörigkeitsrecht; Einbürgerung; erschlichene; Rücknahme;

    Die auf eine Rechtskontrolle beschränkte Einzelfallprüfung durch die Gerichte bietet keine hinreichende Rechtssicherheit, was u.a. daran deutlich wird, dass die Rechtsprechung, soweit sie die Rücknahme der Einbürgerung nach § 48 VwVfG für grundsätzlich zulässig erachtet, unterschiedliche Grenzziehungen bei der Rücknahme vornimmt (so für eine zeitliche Grenze von 5 Jahren seit der Einbürgerung unter Hinweis auf die Sonderregelung in § 24 StARegG: OVG Münster, a.a.O., S. 745; für die Unzulässigkeit der Rücknahme bei einer nicht auf Täuschung des Einbürgerungsbewerbers beruhenden Rechtswidrigkeit unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG: VGH München, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 - (juris); für die Unzulässigkeit der Rücknahme bei ansonsten eintretender Staatenlosigkeit unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG: OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O., S. 86).

    Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage zu befürchtende ungerechtfertigte Inanspruchnahme der mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Vergünstigungen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer vor nunmehr sieben bzw. acht Jahren ausgesprochenen Einbürgerung zu begründen vermag (zu Bedenken im Hinblick auf einen Wertungswiderspruch zu § 73 Abs. 6 AsylVfG, der die Rechtsfolge des Widerrufs oder der Rücknahme einer Anerkennung als Asylberechtigter erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides eintreten lässt vgl. Beschluss des VGH München vom 19. Juni 2002, a.a.O.).

  • VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17

    Rücknahme einer Einbürgerung; einstweiliger Rechtsschutz; tatsächliche

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dem sich die Kammer anschließt, verlangt hierfür im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung, wobei eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses allenfalls bei einem vollständig aufgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen von Zweifeln an einem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands naheliegen soll; die Fallgestaltung müsse insoweit gleichsam den Missbrauch auf der Stirn tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 - 7 B 10849/10.OVG -, ESOVG; Beschluss vom 8.1.2008 - 7 B 11180/07.OVG -, ESOVG; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19.6.2002 - 5 CS 02.1101 -, juris Rn. 3, wonach die Veränderung des bestehenden Zustandes im Wege des Sofortvollzugs vor Bestandskraft des Bescheids bei Statusfragen wie der Staatsangehörigkeit grundsätzlichen unzulässig sein soll; VGH BW, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, juris Rn. 1, wonach es bei der Rücknahme der Einbürgerung um eine Statusfrage gehe, die ihrer Natur nach nur einer endgültigen Klärung fähig sei; a.A. wohl HambOVG, Beschluss vom 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 -, juris Rn. 30; VG Saarland, Beschluss vom 29.9.2016 - 2 L 1039/16 -, juris Rn. 11 im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind).
  • VG Bremen, 01.09.2005 - 4 V 1405/05

    Einbürgerung hinfällig. Keine doppelte Staatsangehörigkeit

    Dabei kann offen bleiben, ob dem Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bereits entgegensteht, dass es sich bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit um eine Statusangelegenheit handelt und ob Statusangelegenheiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig geregelt werden können (vgl. VGH München, Beschlüsse v. 13.12.2004 - 5 CE 04.3253 -, v. 19.06.2002 - 5 CS 02.1101 - und v. 16.11.1999 - 5 ZE 99.2930 -).
  • VG Bayreuth, 16.08.2005 - B 1 E 05.672
    Das Gericht schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an (vgl. z.B. BayVGH vom 13.12.2004 Az. 5 CE 04.3253, vom 21.5.2003 Az. 5 CE 03.1085, vom 1.7.2002 Az. 5 CE 02.1179, vom 19.6.2002 Az. 5 CS 02.1101 und vom 16.11.1999 Az. 5 ZE 99.2930).
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